2.2. Bilaterale Vereinbarungen 2.2.1. Genehmigungspflicht (1) Jeder Gelegenheitsverkehr, der von Busunternehmern durchgeführt wird, die in den unter Abschnitt 0.2. Abs. 4 genannten Ländern niedergelassen sind (ausgenommen Mitgliedstaaten des Interbus-Abkommens), unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht, sofern die Fahrzeuge nicht den in einzelnen bilateralen Vereinbarungen festgelegten hohen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen (siehe Abschnitt 2.2.2). Mitzuführen sind die vereinbarten Kontingentgenehmigungen (Abs. 2) oder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 2 GelverkG (siehe Abschnitt 2.1.1.). (2) Die Kontingentgenehmigungen sind Einzelfahrtgenehmigungen und gelten prinzipiell für eine Hin- und eine Rückfahrt. Ausnahmen bestehen vereinzelt bei für den Pendelverkehr ausgestellten Genehmigungen, wobei eine Pendelverkehrsgenehmigung, die zum Beispiel für fünf Fahrten ausgestellt ist, für fünf Hinfahrten und fünf Rückfahrten gilt. Die Genehmigungen sind nicht übertragbar und sind vollständig ausgefüllt während der gesamten Fahrt im Fahrzeug mitzuführen. Auf einem Genehmigungsformular können mehrere KFZ-Kennzeichen eingetragen werden, jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Folgende Daten der Genehmigung können gemäß den Vereinbarungen vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden: amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s, Vor- und Zuname des/der Lenker/s, Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge) sowie Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
