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Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.06.2009 · Quelle: Findok

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Russland Verkehrsart Genehmigungs- pflicht Genehmi- gung ausgestellt von Mitzuführende Dokumente Rundfahrten mit geschlossenen Türen (Abschnitt 1.2.2.) nein   Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Absetzfahrten (Abschnitt 1.2.3.) nein   Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Abholfahrten (Abschnitt 1.2.4.) ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird BMVIT Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Pendelverkehre (Abschnitt 1.2.1.) ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird BMVIT Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) restliche Gelegenheitsverkehre ja, auch wenn technischer Fahrzeugbericht für Busse mitgeführt wird BMVIT Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 Z 2 GelverkG Fahrgastliste oder Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Hinweise: Russland ist als Rechtsnachfolger der UdSSR betreffend das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr (BGBl. Nr. 453/1973) anzusehen. Obige Angaben gelten sowohl für bilaterale Fahrten als auch für Transitfahrten; Als Fahrtenheft ist entweder ein Fahrtenheft gemäß ASOR-Übereinkommen, gemäß Interbus-Übereinkommen oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 mitzuführen (siehe Abschnitt 1.5.).