2.3. Lebende Schweine (1) Die Ausfuhrzollstelle lässt die Beförderung von Erstattungswaren grundsätzlich nur unter Raumverschluss in verschlusssicher eingerichteten Beförderungsmitteln oder Behältnissen zu. Bei der Beförderung von lebenden Schweinen reicht es jedoch aus, wenn das Beförderungsmittel so eingerichtet und verschlossen ist, dass Tiere nicht ohne Verschlussverletzung ein- oder ausgeladen werden können. (2) Die Durchführung einer Sammelverwiegung (Ermittlung der Differenz zwischen dem Gewicht des leeren Beförderungsmittels und des Beförderungsmittels in beladenem Zustand) ist grundsätzlich möglich, jedoch hat die Zollstelle dafür zu sorgen, dass ausschließlich die zur Ausfuhr bestimmten Schweine zwischen der Verwiegung des leeren und des beladenen Beförderungsmittels aufgeladen werden. Es dürfen in diesem Zeitraum keine Lademittel, Futtermittel oder sonstige Waren aufgeladen werden, die das erstattungsfähige Gewicht erhöhen. Der Abzug der Eigenmasse des Beförderungsmittels anhand der Zulassungspapiere ist unzulässig. Diese Art der Gewichtsermittlung stellt aber keine Kontrolle im Sinne einer anrechenbaren Beschau dar, da die Einreihung von lebenden Schweinen teilweise von der Eigenmasse des einzelnen Tieres abhängig ist und dies bei Durchführung einer Sammelverwiegung nicht überprüft werden kann. Weiters ist eine Gewichtsermittlung durch Sammelverwiegung in den unter Abschnitt 2.2. Absatz 2 genannten Fällen untersagt.
