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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Schweinefleisch" (MO-8402)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.04.2015 · Quelle: Findok

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1.4.1. VO (EG) Nr. 903/2008 (1) Für die unter Abschnitt 1.4.1.1. angeführten Erzeugnisse wird eine Erstattung nur gewährt, wenn die angegebenen Bedingungen erfüllt sind (Anhang I der VO (EG) Nr. 903/2008) und die vorgelegte Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren in Feld 44 den Vermerk "Waren entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 903/2008" trägt. Sinn dieser Regelung ist es, einheitliche Bedingungen festzulegen, die von einer mittleren Qualität der Erzeugnisse ausgehen und es ermöglichen , Erzeugnisse minderer Qualität von der Zahlung der Erstattung auszuschließen. (2) Als Erzeugnis von gesunder und handelsüblicher Qualität gilt ein unter Abschnitt 1.4.1.1. angeführtes Erzeugnis, das zum menschlichen Verzehr hergestellt wurde und auf Grund der verwendeten Rohstoffe, seiner den hygienischen Anforderungen entsprechenden Verarbeitung und seiner Aufmachung dazu geeignet ist. (3) Im Zuge der Durchführung einer anrechenbaren Beschau bei der Ausfuhrabfertigung der unter Abschnitt 1.4.1.1. angeführten Erzeugnisse ist stets eine Probe zwecks Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) zu entnehmen. Sinn dieser Maßnahme ist die Überprüfung der Einhaltung der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen. 1.4.1.1. Anhang I der VO (EG) Nr. 903/2008 Besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch KN-Code Warenbezeichnung Prod.code Bedingungen 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:       1601 00 91 andere: - - Rohwürste, nicht gekocht - - weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend       - - andere     1601 0091 9120       1601 0091 9190     a) Proteingehalt mind. 16 GHT des Eigengewichts b) kein Fremdwasserzusatz c) die Verwendung von anderem als tierischem Protein ist ausgeschlossen   a) Proteingehalt mind. 12 GHT des Eigengewichts b) kein Fremdwasserzusatz c) die Verwendung von anderem als tierischem Protein ist ausgeschlossen 1601 00 99 - - andere: - - - in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend   1601 0099 9110   a) Gehalt an tierischem Protein mind. 10 GHT des Eigengewichts b) Kollagen-Protein-Verhält-nis max. 0,30 c) Fremdwassergehalt max. 25 GHT des Eigengewichts   - - - in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten 1601 0099 9190 a) Gehalt an tierischem Protein mind. 8 GHT des Eigengewichts b) Kollagen-Protein-Verhält-nis max. 0,45 c) Fremdwassergehalt max. 33 GHT des Eigengewichts   - - - andere, weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend 1601 0099 9110 a) Gehalt an tierischem Protein mind. 10 GHT des Eigengewichts b) Kollagen-Protein-Verhält-nis max. 0,30 c) Fremdwassergehalt max. 10 GHT des Eigengewichts   - - - andere 1601 0099 9190 a) Gehalt an tierischem Protein mind. 8 GHT des Eigengewichts b) Kollagen-Protein-Verhält-nis max. 0,45 c) Fremdwassergehalt max. 23 GHT des Eigengewichts 1602   ex 1602 41 ex 1602 41 10 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: - von Schweinen: - - Schinken und Teile davon: - - - von Hausschweinen: - - - - mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr - - - - -.in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg             1602 4110 9110   1602 4110 9130               Wasser-Protein-Verhältnis max. 4,3 Wasser-Protein-Verhältnis max. 4,3 ex 1602 42 ex 1602 42 10 - - Schultern und Teile davon: - - - von Hausschweinen: - - - - mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg           1602 4210 9110   1602 4210 9130           Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch max. 4,5 Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch max. 4,5 ex 1602 49 19 -- - - - andere: - - - - - - weder Fleisch noch Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthaltend   1602 4919 9130   Wasser-Protein-Verhältnis im Fleisch max. 4,5