1.1. Differenzierte Erstattung (1) Für die im Warenkreis angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden (d.h. differenzierte Erstattung ist möglich). (2) Wird die in Feld 7 der erteilten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verbindlich angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf die Höhe des anzuwendenden Erstattungsbetrags haben. Genaue Ausführungen diesbezüglich sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441 "Besonderheiten der Bewilligung" zu entnehmen.
