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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Schweinefleisch" (MO-8402)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.04.2015 · Quelle: Findok

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1.1. Differenzierte Erstattung (1) Für die im Warenkreis angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden (d.h. differenzierte Erstattung ist möglich). (2) Wird die in Feld 7 der erteilten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verbindlich angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf die Höhe des anzuwendenden Erstattungsbetrags haben. Genaue Ausführungen diesbezüglich sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441 "Besonderheiten der Bewilligung" zu entnehmen.