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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Schweinefleisch" (MO-8402)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.04.2015 · Quelle: Findok

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1. Allgemeines Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi der VO (EU) Nr. 1308/2013 angeführten Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes sowie die Höhe der Erstattungssätze können im Rahmen von e-zoll abgefragt werden.