1.2. Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (1) Gemäß Artikel 4 der VO (EG) Nr. 612/2009 ist die Gewährung der Erstattung grundsätzlich an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gebunden. Die in diesem Artikel genannten Ausnahmen gelten auch im Schweinefleischbereich uneingeschränkt. (2) Die Lizenzen enthalten folgende Vermerke: Feld 7: Bestimmung bzw. Bestimmungsland Feld 20: "Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]" Feld 22: "Erstattung gültig für ..... Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde)" Hinsichtlich der Eintragung in Feld 22 ist die Ausfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der Toleranzgrenze (Überschreitung von 5% der bewilligten Menge) zwar möglich, jedoch berechtigt die im Rahmen der Toleranzgrenze ausgeführte Menge nicht zur Zahlung der Erstattung. (3) Die Lizenzen sind nicht übertragbar. (4) Der bei der Ausfuhr anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.
