2.2. Gewichtsermittlung (1) Eine bei der Ausfuhrzollstelle durchgeführte Mengenkontrolle ist als reine Überprüfung des erklärten erstattungsfähigen Gewichts anzusehen. Dies setzt voraus, dass der Ausführer vor Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren die erstattungsfähige Menge in den Abfertigungsunterlagen zu erklären hat. Es ist somit nicht zulässig, die Menge erst nach der anlässlich der Ausfuhrabfertigung durchgeführten Mengenkontrolle in die Ausfuhranmeldung bzw. in das Kontrollexemplar T 5 zu übertragen. (2) Abweichend von diesem Grundsatz kann jedoch nach Artikel 5 Absatz 6 der VO (EG) Nr. 612/2009 im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens vorgesehen werden, dass in der vereinfachten Anmeldung eine Schätzung der Eigenmasse der Erzeugnisse angegeben wird, falls die Eigenmasse für in nicht normierten Einheiten ausgeführte Erzeugnisse erst nach Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden kann. Als Erzeugnisse in nicht normierten Einheiten gelten lebende Tiere, Schlachtkörper(-hälften) und -viertel. Soll von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden, ist hierzu ein Antrag auf Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) ZK zu stellen. Nähere Bestimmungen dazu sind der Arbeitsrichtlinie "Vereinfachtes Anmeldeverfahren" ZK-0762 zu entnehmen. (3) Werden im Rahmen der amtlichen Gewichtsermittlung laut vorstehendem Absatz 2 Differenzen zu den Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren festgestellt, so gilt Folgendes: Für die Menge, die 110% der geschätzten Eigenmasse übersteigt, wird keine Erstattung bezahlt. Beläuft sich die tatsächlich geladene Eigenmasse auf weniger als 90% der geschätzten Eigenmasse, so wird die Erstattung für die tatsächlich geladene Eigenmasse um 10% der Differenz zwischen der Erstattung für 90% der geschätzten Eigenmasse und der Erstattung für die tatsächlich geladene Masse gekürzt. In diesen Fällen hat das Zollkontrollorgan eine Unregelmäßigkeitsmeldung "ZA 141" zu erstellen. (4) Hinsichtlich der Gewichtsermittlung bei lebenden Schweinen existieren weitere Ausnahmebestimmungen (siehe Abschnitt 2.3.).
