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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Schweinefleisch" (MO-8402)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.04.2015 · Quelle: Findok

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0. Einführung (1) Für die im Warenkreis des Artikels 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi der VO (EU) Nr. 1308/2013 (Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation) angeführten Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch kann unter Einhaltung der Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. Der Warenkreis wird in Anhang I Teil XVII der Verordnung eingehender aufgeführt (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q der VO (EU) Nr. 1308/2013). (2) Zweck der Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist es, den Unterschied zwischen den Preisen in der Union und auf dem Weltmarkt auszugleichen, um die Ausfuhr auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen.