1.3. Allgemeine Voraussetzungen (1) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, und bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war.
