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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Zucker" (MO-8410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok

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8.2. Besondere Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (1) Die nachfolgenden zusätzlichen Angaben sind vom Ausführer in Feld 31 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren oder im Feld 44 unter Verwendung des Codes 90019 zu erklären. (2) Für die Berechnung der Erstattung hinsichtlich des Elementes zur Berücksichtigung der in dem Enderzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse ist zu erklären: a)in den Fällen der KN-Codes ex 0402 99 11, ex 0402 99 19, ex 0404 90 51, ex 0404 90 53, ex 0404 90 91 und ex 0404 90 93: der Milchfettgehalt der Milchfettgehalt in fettfreiem Trockenstoff b)in allen anderen Fällen der KN-Codes 0402 und 0404: der Milcherzeugnisgehalt des betreffenden Erzeugnisses (3) Für die Berechnung der Erstattung hinsichtlich des Elementes zur Berücksichtigung der in dem Enderzeugnis enthaltenen Saccharose sind zu erklären: der Saccharosegehalt des Erzeugnisses die Angaben laut Abschnitt 6.1., Abs. 3