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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Zucker" (MO-8410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok

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3. Differenzierte Erstattung (1) Für die im Warenkreis angeführten Erzeugnisse kann die Erstattung je nach Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. (dh. differenzierte Erstattung ist möglich). (2) Wird die in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf den zu gewährenden Erstattungssatz haben. Detaillierte Ausführungen sind der Arbeitsrichtlinie MO-8441, "Besonderheiten der Bewilligung", zu entnehmen.