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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Zucker" (MO-8410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok

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5. Lizenzpflicht (1) Die Gewährung der Erstattung für Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, ist grundsätzlich von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Siehe dazu die Ausführungen in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 "Ausfuhrerstattungen". (2) Ausfuhrerstattungen werden nur im Falle der Ausfuhr von Quotenzucker und Quotenisoglucose gewährt. Soll in den freien Verkehr auf dem EU-Markt übergeführter und nicht als Nichtquotenzucker geltender Zucker ohne Erstattung ausgeführt werden, enthält Feld 20 der Lizenz den nachfolgenden Vermerk. Dh. wird seitens der AMA der nachfolgende Vermerk in die Ausfuhrlizenz aufgenommen, kann die Lizenz somit nicht für Erstattungszwecke herangezogen werden: Feld 20: - "Nicht als "Nichtquotenerzeugung" geltender Zucker für die Ausfuhr ohne Erstattung" In den in Absatz 3 genannten Fällen muss in der Ausfuhranmeldung der Verfahrensartencode ("1000 000") ohne Ausfuhrerstattung angegeben werden.