1. Warenkreis Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der VO (EU) Nr. 1308/2013 in unverändertem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 (= "Nicht Anhang I-Waren" im Sinne des AEUV) oder in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1308/2013 (= Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) kann eine Erstattung gewährt werden. Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes der in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse können im Rahmen von e-zoll abgefragt werden. Die KN-Codes jener Verarbeitungserzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014/ (= "Nicht Anhang I-Waren" im Sinne des AEUV) oder in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung (=Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) ausgeführt werden, sind mit ihrem 8-stelligen KN-Code im Rahmen von e-zoll abfragbar. Kann für den eingesetzten Zucker in einem Verarbeitungserzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 eine Erstattung gewährt werden, scheint im Maßnahmen-Fenster der Vermerk "RIX" auf.
