0. Einleitung (1) Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der VO (EU) Nr. 1308/2013 (Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation; siehe Abschnitt 9.1.) angeführten Erzeugnisse des Sektors Zucker kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden. (2) Die unter Absatz 1 genannten Erzeugnisse können in unverändertem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 (= "Nicht Anhang I-Waren" im Sinne des AEUV) oder in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1308/2013 (= Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) ausgeführt werden, um in den Genuss einer Ausfuhrerstattung zu gelangen. Die vorliegende Arbeitsrichtlinie enthält jedoch keine Bestimmungen für die Ausfuhr von Zucker in Form von Nicht Anhang I-Waren. Nähere Ausführungen dazu sind der Arbeitsrichtlinie MO-8400, "Ausfuhrerstattung", zu entnehmen.
