4. Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist grundsätzlich der Nachweis, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben und im Falle einer differenzierten Erstattung, dass die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war.
