9. Rechtsgrundlagen 9.1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Auszug) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die VO (EU) Nr. 1308/2013 findet auf nachstehende Erzeugnisse des Sektors Zucker (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung: KN-Code Warenbezeichnung a) 1212 91 1212 92 20 Zuckerrüben Zuckerrohr b) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest c) 1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup 1702 60 95 und 1702 90 95 Andere Zucker, fest und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose 1702 90 71 Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr 2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup d) 1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 Isoglucose e) 1702 60 80 1702 90 80 Inulinsirup f) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker g) 2106 90 30 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt h) 2303 20 Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung Für Zucker in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse findet der Warenkreis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j (Anhang I Teil X Buchstabe b) Anwendung: KN-Code Warenbezeichnung ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittel 1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereite oder haltbar gemacht außer: - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 - Palmherzen der Unterposition 2001 90 60 - Oliven der Unterposition 2001 90 65 - Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzen teile der Unterposition 2001 90 97 2002 Tomaten/Paradeiser, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht 2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30, und Kartoffeln/Erdäpfeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2004 10 91 ex 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln/Erdäpfeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2005 20 10 ex 2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen: - homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10 - Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97 ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: - Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10 - Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 - Mais der Unterposition 2008 99 85 - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr der Unterposition 2008 99 91 - Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition 2008 99 99 - Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98 - Anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99 ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterposition 2009 60 und Bananensäfte der Unterposition 2009 80 Anmerkung: Nach Aussage der Europäischen Kommission sind von den Ausnahmen zu KN-Code ex 2008 in Bezug auf Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98 nur all jene Erzeugnisse erfasst, die ausschließlich Mischungen von verschiedenen Bananensorten untereinander enthalten. Fruchtzubereitungen, die nur einen geringen Anteil an Bananen enthalten (also Mischungen aus Bananen und anderen Früchten), können weiterhin eine Erstattung für den eingesetzten Zucker erhalten.
