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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Zucker" (MO-8410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok

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7.1. Ausfuhrlizenz Bei derartigen Abfertigungen lautet die Ausfuhrlizenz immer auf den eingesetzten Zucker, nicht aber auf das Verarbeitungserzeugnis selbst. Die Ausfuhrlizenz wird für das Grunderzeugnis (Zucker, Isoglucose, etc…) erteilt.