7. Zucker in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (1) Werden Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker ausgeführt, besteht die Möglichkeit für den darin enthaltenen Zucker eine Erstattung zu gewähren. Die betreffenden Erzeugnisse sind im Rahmen von e-zoll mit ihrem 8-stelligen KN-Code abfragbar. (2) Voraussetzung dafür ist, dass das Verarbeitungserzeugnis in Anhang I Teil X der VO (EU) Nr. 1308/2013 genannt ist (siehe dazu Abschnitt 9.1.) und es sich bei dem zugesetzten Zucker handelt um a)Weißzucker und Rohzucker des KN-Codes 1701, b)Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30, c)Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup des KN-Codes ex 1702 90 95 (3) In Feld 33 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren ist seitens des Ausführers (analog zu der Vorgangsweise bei Nicht Anhang I-Waren) der entsprechende 8-stellige KN-Code des Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse zu erklären. Darüber hinaus ist die Menge und die Art (Produktcode) des zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Zuckers in Form einer Herstellererklärung anzugeben.
