BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok
7.1. Ausfuhrlizenz Bei derartigen Abfertigungen lautet die Ausfuhrlizenz immer auf den eingesetzten Zucker, nicht aber auf das Verarbeitungserzeugnis selbst. Die Ausfuhrlizenz wird für das Grunderzeugnis (Zucker, Isoglucose, etc…) erteilt.