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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Zucker" (MO-8410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.12.2014 · Quelle: Findok

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2. Begriffsbestimmungen Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose; Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshunderteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose; Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; Quotenzuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden; Wirtschaftsjahr: Das Wirtschaftsjahr wird mit 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres festgesetzt.