6. Verbot der Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Die Ursprungsregeln sehen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandsmaterialien und bei bestimmten Ursprungserzeugnissen des EWR (alle Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems) ein Verbot bezüglich Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung vor.
