7.2.1. Wortlaut Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Die Sprachversionen bezüglich der übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft können der UP-3250 entnommen werden. Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungs-Nr. .............(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ....................... Ursprungswaren sind (2). ..........................................(3) (Ort und Datum) ..........................................(4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) Fußnoten: (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
