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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Arten Präferenznachweise sind: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 betreffend eine konkrete Sendung; 2) die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird, oder die innerhalb bestimmter Wertgrenzen (dzt. 6000 Euro) von jedem Ausführer ausgestellt werden kann.