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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und Ceuta und Melilla erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss von Ceuta und Melilla direkt in die EG/nach Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muß eingehalten worden sein (Abschnitt 6); 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).