0. Definitionen In vielen Freihandelsabkommen, die Sonderbestimmungen bezüglich Ceuta und Melilla enthalten, wurden in den vergangenen Jahren die Ursprungsregeln geändert. Dadurch wurde praktisch eine Neufassung des Ursprungsprotokolls (die Rechtsgrundlage ist am 23.1.2001 in Kraft getreten) im direkten Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla erforderlich. Daher erfolgt auch ein kompletter Austausch der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . Die wesentlichen Änderungen betreffen die Arten der Präferenznachweise (zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Erklärung auf der Rechnung für ermächtigte und sonstige Ausführer) und die Einführung des Verbotes der Zollrückvergütung. Zu den Präferenznachweisen wäre zu bemerken, dass das Verfahren der EUR. 1 Bestätigung mit dem quadratischen Sonderstempel bei den ermächtigten Ausführern durch die Erklärung auf der Rechnung ersetzt wurde. Das Verbot der Zollrückvergütung betrifft neben den drittländische Vormaterialien auch einige Waren, die EWR Ursprungserzeugnisse sind. Die zu erfüllenden Ursprungsregeln können der "Konsolidierten Ursprungsliste" der RL UP-3100 entnommen werden. In Ergänzung der UP-3000 Abschnitt 0 bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ceuta und Melilla im Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte Spaniens getroffene Handelsvereinbarung, auf Grund derer Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind; (2) "Präferenzzone" das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (Seit 1. Juli 1991 gehören auch die Kanarischen Inseln zum Zollgebiet der Gemeinschaft) und Ceuta und Melilla, sowie die Partnerländer des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum und alle Länder, mit denen die Gemeinschaft gegenseitige Abkommen unterzeichnet hat, die bei den Ursprungsregeln Sonderbestimmungen bezüglich Ceuta und Melilla enthalten. (3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ceuta und Melilla ergibt; (4) "Ursprungsregeln" die in der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 (ABl. Nr. L 20/2001) festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.
