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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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1.2. Anwendungsbereich Der begünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ceuta und Melillas Anwendung. Die Begriffe "Ceuta und Melilla" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Ceuta und Melillas und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Schiffe einschließlich Fabrikschiffe, auf denen ihre Fischereierzeugnisse be- oder verarbeitet werden gelten als Teil des Staats, dem sie gehören (siehe Abschnitt 4.2.3.1.).