1. Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des Abkommens Im Jahre 1985 wurde im Protokoll Nr. 2 des Vertrages betreffend den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften auch der Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla geregelt. Hinsichtlich der Ursprungsregeln erfolgte im Jahre 1988 eine Verbesserung dahingehend, dass sämtliche Ausnahmen von der Grundregel des Wechsels der Tarifnummer in einer einzigen Liste zusammengefasst wurden. Darüber hinaus wurde als zulässiger Nachweis der Ursprungseigenschaft von Waren das Formblatt EUR. 2 durch die Ursprungserklärung auf der Rechnung ersetzt. Am 1. Juli 1991 wurden die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingegliedert. Ab diesem Zeitpunkt ist das Protokoll für den Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln nur mehr für die Ausfuhr von Waren, die der gemeinsamen Marktpolitik unterliegen, in die Kanarischen Inseln, anzuwenden. Von der Gemeinschaft wurden seit 1988 in vielen Freihandelsabkommen, die Sonderbestimmungen bezüglich Ceuta und Melilla enthalten, die Ursprungsregeln geändert. Dadurch wurde auch eine Anpassung des Ursprungsprotokolls im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla erforderlich, wobei die Rechtsgrundlage am 23.1.2001 in Kraft getreten ist.
