4.2. Autonomer Ursprung 4.2.1. Arten Das Abkommen sieht außer der "Vollständigen Erzeugung" und der "Ausreichenden Be- oder Verarbeitung" (siehe UP-3000 Abschnitt 4.2.1.) noch eine Sonderregelung vor. Danach gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft auch Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe UP-3110). Für autonome Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas ist diese Regelung nicht vorgesehen. 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der Begriff "ihrer Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe, die in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind oder die in Ceuta und Melilla ins Schiffregister der zuständigen örtlichen Behörde (Registros de Matricula de Buques de la respectiva Capitania Maritima) eingetragen sind´; die die Flagge eines Mitgliedstaats führen; die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten besteht und deren Besatzung zu mindestens 50 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten besteht.
