5. Direkte Beförderung 5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhrland, um ein Partnerland der Präferenzzone handelt. Alle anderen Staaten gelten für diese Präferenzzone als Drittland.
