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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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5. Direkte Beförderung 5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhrland, um ein Partnerland der Präferenzzone handelt. Alle anderen Staaten gelten für diese Präferenzzone als Drittland.