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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4. Möglichkeit der Kumulierung Aus den einschlägigen Bestimmungen betreffend Ceuta und Melilla in den verschiedenen Abkommen, die die Gemeinschaft mit den Ländern der Präferenzzone abgeschlossen hat, ergibt sich jeweils die Möglichkeit der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft und/oder eines anderen Landes der Präferenzzone. Konkret ist eine bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren (siehe UP-3000 Abschnitt 4.3.1.) im den Warenverkehr mit den Färöer Inseln, FYROM, Kroatien, Türkei (für landwirtschaftliche Erzeugnisse - siehe UP-4120) Israel, Westjordanland und Gazastreifen, Mexiko und Südafrika zulässig. Mit den Ländern Andorra (ausgenommen Waren der HS Position 1 bis 24), San Marino, Bulgarien, Rumänien, Schweiz einschließlich Liechtenstein und Türkei (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse - siehe UP-4120) ist eine diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren möglich. Die volle Kumulierung (siehe UP-3000 Abschnitt 4.3.2.) ist mit Tunesien und Marokko sowie den EWR Staaten möglich. Die Kumulierungsbestimmungen sind mit Ausnahme von FYROM (ab 1. Juni 2001) und Kroatien (ab 1. Jänner 2002) seit 23. Jänner 2001 anzuwenden.