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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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6. Verbot der Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Die Ursprungsregeln sehen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandsmaterialien und bei bestimmten Ursprungserzeugnissen des EWR (alle Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems) ein Verbot bezüglich Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung vor.