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Arbeitsrichtlinie Ceuta/Melilla (UP-3820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2005 · Quelle: Findok

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3.3. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Bei den unter Anhang I (vormals Anhang II) des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten im Warenverkehr der Gemeinschaft mit Ceuta und Melilla dieselben allgemeinen Regelungen wie gegenüber Drittländern.