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Arbeitsrichtlinie "Kroatien, FYROM (MK), Albanien" (UP-3310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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  2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" FYROMS (Kroatiens bzw. Albaniens) im Sinne der Ursprungsregeln des Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss aus FYROM (Kroatien bzw. Albanien ) direkt in die EU bzw. nach Österreich befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss eingehalten werden (UP-3000 Abschnitt 6); 5) die Erfüllung der unter Z 1) und 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).