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Arbeitsrichtlinie "Kroatien, FYROM (MK), Albanien" (UP-3310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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  4.2.8. Auslegung der Ursprungsregeln 4.2.8.1. Arbeitsvorgänge in Drittländern Achtung: Dieser Punkt gilt nur für Gemeinschaft, Albanien und Kroatien, weil nur im Abkommen mit Kroatien und Albanien im Artikel 12 eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorgesehen ist Als Drittländer gelten alle Staaten die nicht zur Präferenzzone Gemeinschaft-Albanien bzw. Gemeinschaft-Kroatien gehören. Arbeitsvorgänge im Drittland sind grundsätzlich ursprungsschädlich. Der nachstehend angeführte Vorgang ist aber auch außerhalb der Präferenzzone Gemeinschaft-Albanien bzw. Gemeinschaft-Kroatien möglich, jedoch nur im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems. Der in einem Vertragsstaat erworbene Ursprung, geht unter folgenden Voraussetzungen nicht verloren bzw. gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft unter nachfolgenden Be-merkungen als nicht unterbrochen, wenn das Erzeugnis, sofern es sich nicht bereits um ein Ursprungserzeugnis eines Vertragsstaates handelt, vor Versendung in ein Drittland im Vertragsstaat zumindest bereits eine über die Minimalbehandlung (Abschnitt 4.2.6.2.) hinausgehende Bearbeitung erfahren hat; die Wiedereinfuhr in denselben Staat erfolgt, aus dem die Ware zur Be- und Verarbeitung in den Drittstaat versandt wurde; die Identität des nach der Bearbeitung im Drittland wiedereingeführten Erzeugnisses glaubhaft dargelegt werden kann und die im Drittland insgesamt erzielte Wertsteigerung (im Drittland neu hinzugefügte drittländische Vormaterialien + Lohn- und Transportkosten + gezahltes Entgelt) 10 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware, welche die Ursprungsregeln erfüllen soll, nicht übersteigt. weitere Voraussetzungen: Keine Addition der zulässigen 10% zu einem in der relevanten Ursprungsregel der Fertigware allenfalls vorgesehenen Wertkriterium; dh. wenn die Ursprungsregel der Fertigware ein 40% Kriterium vorsieht, dann dürfen bei voller Ausnutzung des Artikels 12 für die im Vertragsstaat durchgeführten Herstellungsvorgänge nur mehr Drittlandsmaterialien bis zu einem Wert von max. 30% des Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden; Waren der Kapitel 50 bis 63 der KN (Textilien) sind ausgenommen. Waren, die die Bestimmungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 (UP-3000 Abschnitt 4.2.4.2.) als ausreichend be- oder verarbeitet angesehen werden können, sind ausgenommen.