3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Kapitel II des Abkommens enthält Bestimmungen für Landwirtschaft und Fischerei. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Abkommens gelten die Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nr.1 ii des Übereinkommens über Landwirtschaft GATT-1994 angeführten Waren. Als Fisch und Fischereierzeugnisse gelten Waren des Kapitels 3, der Positionen 16.04, 16.05 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 2000 und ex 1902 20. Protokoll Nr. 3 enthält Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und FYROM (Kroatien, Albanien) alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.
