0.Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit Albanien, FYROM und Kroatien. Es handelt sich hierbei um 3 separate jedoch nahezu idente Abkommen, die daher in einer Dienstanweisung behandelt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich trotz zusammengefasster Behandlung in ein und derselben Dienstanweisung bei den Präferenzzonen EU-Albanien, EU-FYROM und EU-Kroatien um drei völlig getrennte Bereiche handelt, die ursprungsrechtlich in keinem Zusammenhang stehen. Wenn in den einzelnen Punkten der Dienstanweisung Albanien und Kroatien neben FYROM in Klammern angeführt wird, bedeutet dies, dass die Vorschrift jeweils für alle drei Präferenzzonen gilt. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-3310 nicht Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Unabhängig davon gelten für Albanien, FYROM und Kroatien zusätzlich bestimmte einseitige Begünstigungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 solange diese gültig ist und sofern sie günstiger sind weiter(siehe UP-3320). Für die Besonderen Bestimmungen betreffend Albanien, FYROM, Kroatien UP-3310 einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und FYROM bzw. Kroatien oder Albanien andererseits abgeschlossene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und des jeweiligen Vertragsstaates Albanien, FYROM oder Kroatien (es handelt sich hierbei um 3 verschiedene Präferenzzonen nämlich die Präferenzzone Gemeinschaft-Albanien, Gemeinschaft-FYROM und Gemeinschaft-Kroatien). 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich jeweils aus den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien, FYROM oder Kroatien für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im jeweiligen Protokoll Nr. 4 festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs. 5) "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 6) "Präferenznachweis" jener urkundlicher Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Erklärung auf der Rechnung der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen; 7) "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der jeweiligen Präferenzzone angehört; 8) "EU" bzw. "Gemeinschaft(en)" die Europäische(n) Gemeinschaft(en), bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
