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Arbeitsrichtlinie "Kroatien, FYROM (MK), Albanien" (UP-3310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2007 · Quelle: Findok

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  7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise gemäß den Ursprungsregeln sind: 1) die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend eine konkrete Sendung 2) die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung") die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird, oder die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer ausgestellt werden kann.