Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
12.2.7 Auslandsverluste unbeschränkt Steuerpflichtiger 4538 Zur Behandlung von Verlusten, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen im Ausland erzielt worden sind, siehe Rz 198 ff. Randzahlen 4539 bis 4600: derzeit frei
