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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

20.2.4.3.2.4 Nullkuponanleihe6186 Nullkuponanleihen sind Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen verbunden ist. An Stelle dessen liegt der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Mit fortschreitender Laufzeit steigt jedoch der innere Wert der Nullkuponanleihe und erreicht am Ende der Laufzeit den Einlösewert. Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Wird hingegen das Wertpapier vorzeitig verkauft, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Veräußerungspreis. Kapitaleinkünfte liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz und jährlicher Kapitalisierung nach folgenden Formeln: Ermittlung der Tage: 30/360 Renditenzinssatz in Prozent (R):   nx: Gesamtlaufzeit der Nullkuponanleihe Der innere Wert wird nach folgender Formel berechnet:   Anstatt der 30/360-Regel können auch die tatsächlichen Tage der einzelnen Monate (zwischen 28 und 31) bzw. Jahre (365 oder 366) herangezogen werden. Beispiel: Eine Nullkuponanleihe wird am 1. Jänner 2001 mit einem Ausgabewert von 70 begeben. Am 31. Dezember 2005 soll eine Einlösung mit 100 erfolgen. Die Gesamtlaufzeit nx beträgt daher 5. Die Rendite beträgt daher:   Der innere Wert des Wertpapiers zum 15. Mai 2003 beträgt daher, sofern das Jahr 2003 kein Schaltjahr ist.   Die kalkulierten Zinsen berechnen sich somit durch 82,93 -70 = 12,93 Es bestehen keine Bedenken, wenn anlässlich von steuerpflichtigen Vorgängen, die vor dem 1. Februar 2001 gelegen sind, der innere Wert nach der linearen Bemessungsgrundlage an Hand der Formel: Einlösungswert abzüglich Ausgabewert dividiert durch die Anzahl der vollen Monate zwischen Ausgabe und Einlösung = monatlicher Kapitalertrag pauschal ermittelt wird. Diese Art der Schätzung ist jedoch nur zulässig, wenn keine wesentliche Abweichung zum Ergebnis nach der obigen Zinseszinsformel besteht, und somit das Schätzungsergebnis dem tatsächlichem Ergebnis nahe kommt. Als "wesentliche Abweichung" ist eine Abweichung um mehr als 25%, mindestens aber um 10 000 S anzusehen. 6187 Ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 erfolgt erst bei Tilgung am Ende der Laufzeit (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Hinsichtlich der Verrechnung der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7758 ff. Wertveränderungen, die auf bloße Schwankungen des marktüblichen Zinsniveaus zurückzuführen sind, bilden allenfalls Spekulationseinkünfte im Veräußerungszeitpunkt. Beispiel: Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 4,91%. Nach 10-monatiger Laufzeit beträgt der innere Wert 78,06 S. Wird die Nullkuponanleihe zu diesem Zeitpunkt zum Preis von 80 S verkauft, liegen Kapitaleinkünfte in Höhe von 3,06 S vor. Ein Spekulationsgewinn in Höhe von 1,94 S fällt im Veräußerungszeitpunkt an 6188 Erfolgt hingegen ein vorzeitiger Rückkauf durch den Emittenten selbst, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Rückkaufspreis, wobei es unter Umständen zu einer Änderung des Renditezinses kommt; die gesamte Differenz zählt zu den Kapitaleinkünften. Beispiel: Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 4,91%. Nach 3-jähriger Laufzeit beträgt der innere Wert 90,86 S. Zu diesem Zeitpunkt kauft der Emittent das Wertpapier vorzeitig um 95 S zurück. Es fließen nicht Kapitaleinkünfte in Höhe von 15,86 S und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 4,14 S sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20 S zu. 20.2.4.3.2.5 Stripped Bonds oder unechte Nullkuponanleihen6189 Bei Stripped Bonds oder unechten Nullkuponanleihen werden von Anleihen mit regelmäßigen Zinsen die Kupons getrennt. Die nunmehr zinslose Anleihe wird abgezinst und weiterveräußert. Der Erwerber erhält zum Ende der Laufzeit den höheren Einlösungswert. Bei Begebung solcher Stripped Bonds entsteht wirtschaftlich betrachtet ein neues Wertpapier. Dieses hat einen über den Ausgabewert liegenden höheren Einlösungswert und ist nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu beurteilen. Im Übrigen siehe Rz 6186 (Nullkuponanleihe) und 6227 (Veräußerung von Zins- und Dividendenscheinen).