29.9 Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Auslandsdividenden 29.9.1 Allgemeines 7836 Bei im Inland ausbezahlten ausländischen Dividenden und vergleichbaren Kapitalerträgen (Rz 7723g) kann die im Ausland tatsächlich entrichtete Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Im Falle einer Anrechnung hat diese von der auszahlenden Stelle, die zum Abzug verpflichtet ist (Rz 7755a), vorgenommen zu werden. Für Zwecke dieser Anrechnung findet eine Überprüfung der Ansässigkeit gemäß Doppelbesteuerungsabkommen durch die auszahlende Stelle nicht statt. 7837 Der Anrechnungsbetrag ist einerseits begrenzt durch die tatsächlich entrichtete Quellensteuer, andererseits durch einen Anrechnungshöchstsatz von 15% des Kapitalertrages. Diese Anrechnung der tatsächlich entrichteten ausländischen Quellensteuer von bis zu 15% der Kapitalerträge gilt gemäß § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, auch für Kapitalerträge aus Quellenstaaten, mit denen kein DBA besteht. Randzahlen 7838 bis 7900: derzeit frei
