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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

29.1.3 Nachversteuerung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung 29.1.3.1 Allgemeines 7718 Ist gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 eine Nachversteuerung von Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Rz 7019b) vorzunehmen, finden die InvFR 2008 Rz 30 bis Rz 32 sowie Rz 34 und Rz 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbehaltung und Abfuhr der nachzuerhebenden Steuer der jeweiligen Versicherung oder Mitarbeitervorsorgekasse obliegt, sofern kein Pensionsinvestmentfonds vorliegt. Rz 7719 bis Rz 7722: entfallen.