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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2011 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Lästiger Gesellschafter 1587 Siehe Rz 5998 f. Lebensversicherung 1588 Siehe Rz 1267 f. Legate 1589 Siehe "Erbauseinandersetzung" (Rz 1521). Lexikon 1590 Siehe "Fachbücher, Fachliteratur" (Rz 1525). Literatur 1591 Siehe "Fachbücher, Fachliteratur"(Rz 1525) sowie Rz 4736, Stichwort "Literatur". Lizenzgebühren 1592 Gebühren für die Nutzung fremder Erfindungen und Rechte sind Betriebsausgaben. Über längere Zeiträume laufende Beträge sind zu aktivieren (beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner dann, wenn der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft siehe VwGH 11.7.1995, 91/13/0154. Lohnaufwand 1593 Ist grundsätzlich Betriebsausgabe, auch bei sonstigen geldwerten Vorteilen (Nutzung eines Firmenfahrzeuges), freiwilligem Sozialaufwand oder Zahlungen an Schwarzarbeiter. Geldstrafen, die über den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber ersetzt wurden, stellen abzugsfähigen Lohnaufwand dar (und sind beim Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: VwGH 25.2.1997, 96/14/0022). Die Identität von Personen, die kurzfristig beschäftigt waren, ist vom Betriebsinhaber festzuhalten, andernfalls können die Zahlungen nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen werden (VwGH 7.6.1989, 88/13/0115). Zu Verträgen mit nahen Angehörigen siehe Rz 1148 ff. Lösegeld 1594 Zahlungen für Betriebsinhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften sind nicht abzugsfähig, da das Motiv für die Entführung in der Kapitalkraft und Vermögenslage der Person liegt. Keine Betriebsausgabe ist auch die Prämie einer Lösegeldversicherung.