10.1.3 Bewertung von geldwerten Vorteilen 4027 Geldwerte Vorteile sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen; maßgeblich dafür ist der Beschaffungsmarkt des Leistungsempfängers. Die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes sind jene Beträge, die Steuerpflichtige aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen (VwGH 19.9.1995, 91/14/0240; VwGH 7.6.1989, 89/13/0104). Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so inkludiert der Betrag auch die Umsatzsteuer (VwGH 10.12.1997, 95/13/0078). Bei der Beurteilung des Mittelpreises bleiben Sonderkonditionen (zB Großhandelsrabatte, Großabnehmerrabatte) außer Betracht. Es ist nicht erforderlich, einen Durchschnitt aus den am Verbrauchsort verlangten Normalpreisen zu ziehen. Eine Orientierung an relativ niedrigen Normalpreisen (etwa Supermarktpreise, Diskontpreise) ist zulässig. Bei der Bewertung des geldwerten Vorteiles bei an Dienstnehmer übertragenen GmbH-Anteilen deckt sich der Mittelpreis grundsätzlich mit dem nach dem Wiener Verfahren zu ermittelnden "gemeinen Wert". Verbrauchsort ist jener Ort, an dem der Verbrauch stattfindet bzw. an dem die Zuwendung erfolgt. Es bestehen keine Bedenken, wenn als Verbrauchsort größere Gebiete mit annähernd gleicher Marktsituation verstanden werden (VfGH 27.9.1966, B 60/66). 4028 Sollte für die Zuwendung kein Markt vorhanden sein bzw. keine Nachfrage bestehen (zB bei einem Halbfertigerzeugnis), so ist der Marktpreis im Wege des Vergleiches mit dem Fertigerzeugnis zu eruieren und ein Abschlag nach dem Grad der Fertigung vorzunehmen. 4029 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurden die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes für bestimmte Sachbezüge durch die Sachbezugswerteverordnung, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, bundesweit einheitlich festgesetzt. Die Verordnung regelt die Bewertung folgender Sachbezüge: Volle freie Station, Wohnraum, Deputate in der Land- und Forstwirtschaft, Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes, Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen), Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen, Sonstige Sachbezugswerte. Vgl. dazu LStR 2002 Rz 143 bis 222
