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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen 2619 Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind: Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen, Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen, die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (zB Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.), Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern, Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen), sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei ein einheitliches Entgelt verrechnet wird (zB Leistungen der Rauchfangkehrer), Telekomleistungen. 2620 Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw. Vereinnahmung erfolgt. 2621 Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in diesem Falle ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur Gänze erhalten hat oder nicht. 19.2.1.5. Sollbesteuerung bei unbestimmtem Entgelt 2622 Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann aus Vereinfachungsgründen die Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung vorzunehmen. 2623 Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann die Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das erforderlichenfalls zu schätzen ist. 19.2.1.6. Besteuerung der Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften 2624 Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Leistungen für den Wohnungseigentümer besorgt und die Besorgung an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet. Bei Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten ist für den Monat der jeweiligen Erbringung der Besorgungsleistung zu versteuern, bei Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 Abs. 2 UStG 1994) im Monat der Bezahlung. Akontozahlungen für Beträge für die Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im Wohnungseigentum bestehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft sind auch bei der Sollversteuerung im Voranmeldungszeitraum der Akontozahlungen zu versteuern (Erlass des BMF 7.2.1995, 09 4501/3-IV/9/95, AÖF Nr. 87/1995). Damit Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht übereinstimmen, bestehen keine Bedenken, auch bei einer Sollversteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit zu versteuern. Randzahlen 2625 bis 2630: derzeit frei. 19.2.1.7. Personenbeförderung nach § 20 Abs. 4 UStG 1994 Randzahlen 2631 bis 2640: derzeit frei. 19.2.2. Eigenverbrauch Randzahlen 2641 bis 2650: derzeit frei. 19.3. Zu hoher und unberechtigter Steuerausweis Randzahlen 2651 bis 2660: derzeit frei. 19.4. Minderung des Entgeltes Randzahlen 2661 bis 2670: derzeit frei. 19.5. Einfuhrumsatzsteuer Randzahlen 2671 bis 2680: derzeit frei.