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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994) 11.1. Rechnungslegung 11.1.1. Verpflichtung bzw. Anspruchsberechtigung 1501 Bei Ausführung von Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt. Sofern der Unternehmer Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Aufgrund der seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage ist ein ausdrückliches Verlangen des Leistungsempfängers nicht mehr vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht seit 1. Jänner 2008 auch dann, wenn der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gilt grundsätzlich auch für pauschalierte Land- und Forstwirte (siehe Rz 2858) und für den Fall der Erbringung von steuerbefreiten Leistungen sowie von solchen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 lit. c UStG 1994 (Banken- bzw. Versicherungsumsätze) ausführen, sind ab 1. Jänner 2004 aufgrund der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 279/2004, hinsichtlich dieser Umsätze von der Rechnungslegungsverpflichtung ausgenommen (siehe Rz 1543). Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung hat nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die juristische Person, die Nichtunternehmer ist und der Nichtunternehmer, für den die steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn Leistungsempfänger und Zahlungsverpflichteter auseinander fallen (Entgelt von dritter Seite). Ob eine Leistung für das Unternehmen bestimmt ist, richtet sich nach § 12 UStG 1994. Wenn nach § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 bestimmte Leistungen wie zB für einen PKW oder Repräsentationsaufwendungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, hat dies auch für § 11 Abs. 1 UStG 1994 Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, sind auch ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder, denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung der Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Lieferungen oder sonstige Leistungen zusteht, berechtigt, vom leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. 11.1.2. Zivilrechtliche Vereinbarung 1502 Ist nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Leistungsempfänger abrechnungsverpflichtet, so kann eine solche Abrechnung (Gutschrift) auch umsatzsteuerrechtlich die Abrechnung durch den Leistenden ersetzen. Der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 wird dann durch die vertragliche Vereinbarung überlagert (OGH 15.2.1978, , JBl 1980/375). Ob das Entgelt vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt ist, ist unerheblich. 11.1.3. Durchsetzung des Anspruchs 1503 Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ist ein zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (OGH 19.12.1975, , EvBl 1976/140). Ein entsprechend erwirktes Urteil ersetzt jedoch nicht die fehlende oder formgerechte Rechnung. 11.1.4. Zeitpunkt der Rechnungserteilung 1504 Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 besteht - soweit nichts anderes vereinbart - ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. bei einer Anzahlung für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung (zu Anzahlung und Vorauszahlung siehe Rz 1521 bis Rz 1524). Eine zunächst unterlassene Rechnungsausstellung bzw. eine unvollständige oder unrichtige Rechnung kann nachgeholt oder berichtigt werden. Bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich, wenn der Leistungsempfänger den auf die Erhöhung entfallenden Steuerbetrag als Vorsteuer gelten machen will.