103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren 103.7.1. Lieferung neuer Fahrzeuge 3766 Nach Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 gilt die Versandhandelsregelung nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei diesen kommt es in allen Fällen zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil auch private Abnehmer und Schwellenerwerber ohne Beachtung der Erwerbsschwelle innergemeinschaftliche Erwerbe verwirklichen (siehe Rz 3651 bis Rz 3657 und 3697 bis 3705). 103.7.2. Verbrauchsteuerpflichtige Waren 3767 Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (siehe Rz 3643 bis Rz 3650), die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle, siehe Rz 3643 bis Rz 3650) erreicht. Beispiel: Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn a) an einen Privaten in Klagenfurt. b) an einen Verein in Villach. ad a) auch wenn I die Lieferschwelle in Österreich nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich. ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat. Randzahlen 3768 bis 3775: derzeit frei.
