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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch 4.8.1. Dauernde Entnahme 679 Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Die Selbstkosten umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme. 4.8.2. Vorübergehende Nutzung 680 Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen. 4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung 681 Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen. Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485). Randzahlen 682 und 683: derzeit frei. 4.9. Durchschnittsbeförderungsentgelt 684 Bei nach dem 31. März 2002 durchgeführten Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes) nicht mehr anzuwenden (siehe hiezu Rz 538 sowie Rz 2716). Randzahlen 685 bis 687: derzeit frei.