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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3a.5. Ort der sonstigen Leistung 511 Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz 502 bis Rz 504) sowie für die Reiseleistungen (siehe unten) gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 beachtet werden. 512 Der Ort für Reiseleistungen gemäß § 23 UStG 1994 bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 stets nach § 3a Abs. 12 UStG 1994. Danach ist der Unternehmerort maßgebend. 513 Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, so ist der Ort der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen. Beispiel: Die Körperschaft öffentlichen Rechts P im Inland erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will. F vergibt bestimmte Teilbereiche an den Unternehmer U im Inland und beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur Verfügung zu stellen. Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 9 und 10 Z 4 UStG 1994 dort ausgeführt, wo F sein Unternehmen betreibt, und ist daher im Inland nicht steuerbar. Der Ort der Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu bestimmen; die Leistung ist damit ebenfalls nicht steuerbar. Randzahlen 514 bis 515: derzeit frei.