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Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 18.11.2010 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 18.11.2010. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.3. Eigenhandel, Kommissionsgeschäft, Vermittlung 3.3.1. Kommissionsgeschäft 381 Der Kommissionär wird im eigenen Namen und für fremde Rechnung (nämlich des Kommittenten) tätig. Gemäß § 383 HGB kann das jede natürliche oder juristische Person (Personengesellschaft) sein, die es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines Auftraggebers im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Es gibt drei Arten von Kommissionsgeschäften: die Einkaufs- und Verkaufskommission (§ 383 HGB) sowie die Werklieferungskommission über unvertretbare bewegliche Sachen (§ 406 Abs. 2 HGB). Bei Kommissionsgeschäften liegen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär Lieferungen vor. Es gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt gilt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitpunkt und nicht auch auf den Ort der Lieferung. Hinsichtlich Kommissionsgeschäft im Binnenmarkt siehe Rz 3589. 3.3.2 Vermittlung Randzahlen 382 bis 390: derzeit frei.